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Website Thomas Abel

Die kurfürstliche Weinbauverordnung von 1787 für den Moselweinbau

Nach den dramatischen Folgen der Kriege des 17. Jahrhunderts war das vorwiegend agrarische, ökonomisch rückständige, geistliche Kurfürstentum Trier eine der wirtschaftlich schwächsten Regionen im Deutschen Reich. 

Im Bemühen um eine effizientere Landwirtschaft und Verbesserung des Marktes wurden auch Maßnahmen für den Weinbau unternommen, dessen Außenhandel wegen mangelhafter Qualität nahezu völlig danieder lag. 

So konnte z.B. die Kellerei der Reichsabtei St. Maximin von Trier mit dem zweitgrößten Weinbergsbesitz in den besten Lagen der Mosel, zwischen 1785 und 1787 von geernteten 921 trierischen Fudern (1 Fuder = 960 l) nur 6 verkaufen.

Als Gründe hierfür wurden erkannt: »...dass...

  • 1. »Zu viel Kleinberger angebaut wird, der dazu noch
  • 2. mit durchaus verwerflichen Trauben »Rheinisch« (wahrscheinlich gemeint »heinisch, heunisch«) vermischt werde. 
  • 3. Die Stöcke würden zu hoch gezogen, und 
  • 4. der Anbau auf Flächen, die zum Weinbau nichts taugten.«

Clemens Wenzeslaus  von Sachsen, der letzte Erzbischof und Kurfürst von Trier, erließ am 30. Oktober 1787 eine landesherrliche Verordnung zur Qualitätsverbesserung des heimischen Weinbaues. 

Danach sollten innerhalb von sieben Jahren die unter dem Namen »rheinisch« bekannte Gattung von Weinreben, die Trauben mit schlechten Eigenschaften und zu viel Säure lieferte, ausgerottet werden und durch »gute« Reben, gemeint war damit vornehmlich grüner- und rotstieliger Riesling, ersetzt werden. 

Es wurde dann örtlichen Gremien überlassen einen schlechten Anbau zu erkennen und eine Neuanpflanzung anzuordnen.

Diese Anordnung wird gerne für den gesamten moselanischen Herrschaftsbereich des Trierer Kurfürsten als geltend und auch als befolgt zitiert. Die Weinbauregion Mosel wird damit zu einer Jahrhunderte alten Rieslingregion erklärt, die sie aber erst zögerlich ab Mitte des 19. Jahrhunderts an wurde.

Bis dahin dominierte der »Kleinberger« (auch »Elbling«). Das Gros der Winzer, die als zinspflichtige Pächter und Kleinbauern zu einem hohen Ertrag verpflichtet waren, wollten nicht auf ihre bisherigen dickbeerigen, frühreifenden und massetragenden Reben verzichten.

In den Randbereichen des Territoriums an der Obermosel, bei den Orten Nittel, Wincheringen, Nennig, Besch, Sehndorf und Perl, wo vielfach ein Kondominium mit Frankreich und dem Herzogtum Luxemburg bestand oder in den sponheimisch-protestantischen Enklaven der Mittel- und Untermosel, hatte diese Anordnung ohnehin nur empfehlenswert.

Wenige Jahre später gehörte das Kurfürstentum Trier Frankreich; an der Mosel galt das französische, revolutionäre Landwirtschaftsgesetz von 1792, das in Artikel 2 »... jedem Eigentümer die Freiheit einräumt, jedes beliebige Gewächs auf sein Eigentum zu setzen.«

               

Nach der Französischen Revolution

Ende des 18. Jahrhunderts hatte die Französische Republik die Gebiete des Deutschen Reichs auf der linken Rheinseite annektiert und die feudalen Herrschaften, Verwaltungen und Gesetze aufgehoben.

Die großen Weingüter des Adels, der Klöster und Kirchen wurden verstaatlicht, aufgeteilt und meistbietend versteigert - vielfach an die bisher lehenpflichtigen Pächter.

Der Weinbau wurde Sache der bäuerlichen Winzer und des bürgerlichen Agrarhandels. Doch der Wechsel von einer herrschaftlich gelenkten Bewirtschaftung zu eigenverantwortlichem Anbau und Vermarktung bedeutete für die Masse der kleinbäuerlichen Winzer ein Leben am Existenzminimum und eine Stagnation der Weinbau- und Kellertechnik. 

»Sie (gemeint Winzer an der Mosel) handeln noch im alten Zeitgeist, wo eine Menge Weines ein tägliches Bedürfnis war, Kauf- und Verkaufsakten, Familienfesten, bei Zunftversammlungen etc., Saufgelage gehalten wurden, die eine Menge Weines verschlangen ohne Rücksicht auf dessen Qualität.« beschrieb 1834 ein badischer Ökonom Weinqualität und -konsum.

Eine außergewöhnliche Häufung kalter und nasser Sommer- und Herbstmonate in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts führte zu einer erstmaligen »Weinverbesserung« größeren Ausmaßes:

Mit dem »gallisieren« (nach Dr. Ludwig Gall, Trier 1851) konnte man mit Hilfe einer bestimmten Menge von Wasser die Säure bändigen und mit Zucker die fehlende Sonne ersetzen, um »selbst aus unreifen Trauben einen sehr guten Mittelwein zu erzeugen.«  

40 Jahre später wurde dieses Verfahren als sogenannte »Nassverbesserung« lebensmittelrechtlich reguliert.

Zu den witterungsbedingten Qualitätsproblemen behinderten Grenzen, Zölle und bürokratische Regulierungen im nach-napoleonischen Deutschland die Weinvermarktung.

Zwischen 1820 und 1850 fiel an der Mittelmosel der durchschnittliche Fuderfasspreis in 20 Jahren unter 100 Reichstaler. 

Für das Existenzminimum einer fünfköpfigen Winzerfamilie rechnete man 200 Taler pro Jahr.

Die regional unterschiedliche Verelendung im Weinbau führte zu größeren Auswanderungswellen, aber auch zu ersten genossenschaftlichen Zusammenschlüssen zur finanziellen Hilfe und keller-technischen Weiterbildung ihrer Mitglieder.             

So gab es in den 1820er Jahren in Baden die ersten Winzervereinigungen und 1868 an der Ahr die erste Vereinigung mit Genossenschafts-Satzung.